Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen über die Errichtung von Leerohr- und Kabelanlagen im Abwasserkanal durch die FAST OPTICOM AG

I. Angebot und Abschluss von Vereinbarungen

  1. Abschlüsse und Vereinbarungen über die Errichtung von Leerrohr- und Kabelanlagen oder über sonstige Leistungen von FAST OPTICOM werden, insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Leistung, erst mit einer von FAST OPTICOM dem Auftraggeber gegenüber schriftlich erstellten Bestätigung oder durch einen beidseitig unterschriebenen Vertrag verbindlich.
  2. Die im Angebot von FAST OPTICOM genannten Daten und die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen und Tabellen sind nur insoweit maßgebend, als es sich bei der Anlage um eine Standardleistung der FAST OPTICOM handelt, wie sie in der Leistungsbeschreibung und der technischen Systembeschreibung festgelegt ist.
  3. FAST OPTICOM behält sich Eigentum und Urheberrecht an allen Angebotsunterlagen vor, sie sind bei Scheitern der Vertragsverhandlungen auf Verlangen zurückzugeben.


II. Vergütungen

  1. Soweit nicht ausdrücklich eine andere Berechnungsart vereinbart ist, wird die Vergütung nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet.
  2. Die Vergütung nach Einheitspreisen beruht bei der Errichtung von Leerohr- und Kabelanlagen im Abwasserkanal auf folgenden Voraussetzungen:
    - Die Abwasserkanäle befinden sich in einem für die Verlegung geeigneten Zustand.
    - Alle Schächte sind zugänglich bzw. werden vom Auftraggeber zugänglich gemacht.
    - Der Trockenwetterabfluss lässt eine Begehung / Bekriechung der Schächte und begehbaren Kanäle zu. Eventuelle Wasserhaltung wird vom Auftraggeber gestellt.
    - Für die Projektierung notwendige Unterlagen (z. B.: Kanalvideos, Pläne) werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
    - Der Auftraggeber stellt einen abschließbaren Lager- und Abstellplatz unentgeltlich zur Verfügung.
    - Die Kanäle werden im erforderlichen Umfang vor den Verlegearbeiten vom Auftraggeber hochdruckgereinigt.
    - Wir gehen davon aus, dass wir werktags in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr kontinuierlich arbeiten können. Arbeit zu anderen Zeiten wird gesondert abgerechnet.
    - Die Standard Verkehrsregelung und Verkehrssicherung umfasst gemäß verkehrsrechtlicher Anordnung bis B IV/1. Es wird pro Projekt von einem verkehrsrechtlichen Antrag ausgegangen.
    - Die Abrechnungslänge einer Haltung wird grundsätzlich von Mitte Schacht bis Mitte Schacht in Rechnung gestellt.
    - Der Auftraggeber erbringt etwa erforderliche Vorarbeiten, die nach dem Leistungsverzeichnis nicht von FAST OPTICOM erbracht werden sollen, vor Baubeginn (z.B.: Kernbohrungen in Kanalschächten für Leerrohrausführungen oder anfallende Tiefbauarbeiten).
    - Der Auftraggeber sorgt für eine ordnungsgemäße Belüftung der Kanäle.
    - FAST OPTICOM arbeitet unter Einhaltung der gültigen Unfallverhütungsvorschriften. Werden darüber hinaus weitere Sicherheitsauflagen durch den Auftraggeber oder den örtlichen Abwassernetzbetreiber gemacht, werden die dafür notwendigen Mehraufwendungen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
    - Das Material für die Baustellenabsicherung und Beschilderung wird für die Zeit der Bauausführung im erforderlichen Umfang vom Auftraggeber gestellt.
    Liegen die bezeichneten Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht vor, so ist dadurch verursachter Mehraufwand zusätzlich in angemessener Weise zu vergüten.
  3. Preise von FAST OPTICOM sind Nettopreise zuzüglich des zur Zeit der Rechnungsstellung gültigen Umsatzsteuersatzes.
  4. Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v.H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis. Für die über 10 v.H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Bei einer über 10 v. H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit FAST OPTICOM nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet. Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.
  5. Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen der FAST OPTICOM vom Auftraggeber selbst übernommen, so wird sich FAST OPTICOM anrechnen lassen, was sie infolgedessen an Kosten erspart. Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.
  6. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat FAST OPTICOM Anspruch auf besondere Vergütung. FAST OPTICOM wird jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor sie mit der Ausführung der Leistung beginnt.
  7. Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung grundsätzlich unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist, so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen.
  8. Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die FAST OPTICOM nach dem Vertrag nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten. Lässt er von FAST OPTICOM nicht aufgestellte technische Berechnungen durch FAST OPTICOM nachprüfen, so hat er die Kosten zu tragen.

III. Zahlungsbedingungen

  1. Wenn nichts anderes vereinbart wird, sind die Zahlungen netto, ohne jeden Abzug, zu leisten. FAST OPTICOM kann die folgenden Abschlagsrechnungen nach Leistungsfortschritt bei der Erstellung der Leerrohranlage stellen:
    - Nach Baubeginn: 40 v.H. der Netto-Auftragssumme
    - Nach Fertigstellung der Leerrohranlage: Weitere 40 v.H. der Netto-Auftragssumme
    - Nach Abnahme: Restzahlung (i.d.R. 20 v.H. der Netto-Auftragssumme)
    - Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen ab Datum der Rechnungsstellung zahlbar
  2. Der Auftraggeber hat Geldschulden während des Zahlungsverzuges mit 8 v.H. über dem Basiszinssatz zu verzinsen. FAST OPTICOM behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
  3. Der Auftraggeber kann nur mit von FAST OPTICOM anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen oder deswegen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
  4. Wenn FAST OPTICOM Umstände bekannt werden, die der Auftraggeber zu vertreten hat und welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, der Auftraggeber insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, so ist FAST OPTICOM berechtigt, sämtliche Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung fällig zu stellen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber in Verzug gerät. Derartige Umstände berechtigen FAST OPTICOM ferner, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Schließlich ist dem Auftraggeber bekannt, dass FAST OPTICOM den Fortbestand ihres Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung des Auftraggebers bindet und dadurch berechtigt ist, bei Verzug des Auftraggebers, ohne dass es einer
    Nachfristsetzung bedarf vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen ist FAST OPTICOM bei von ihr erklärtem Rücktritt berechtigt, Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu verlangen.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Das Eigentum an den errichteten Leerrohr- und Kabelanlagen geht auf den Auftraggeber erst über nach vollständiger Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen von FAST OPTICOM, gleich auf welchem Rechtsgrunde sie beruhen. Dies gilt auch dann, wenn Forderungen von FAST OPTICOM in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Während des bestehenden Eigentumsvorbehalts gelten die nachfolgenden Regeln.
  2. Der Auftraggeber ist zur Übertragung oder Verfügung über das Eigentum an den vertragsgegenständlichen Anlagen ohne schriftliche Einwilligung durch FAST OPTICOM nicht berechtigt.
  3. Der Auftraggeber hat die vertragsgegenständlichen Anlagen während der Dauer des Vorbehaltseigentums pfleglich zu behandeln und instand zu halten.
  4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, FAST OPTICOM eine Pfändung, Beschädigung, das Abhandenkommen oder die Vernichtung der Anlagen unverzüglich mitzuteilen. Der Auftraggeber hat FAST OPTICOM ferner sowohl über einen Besitzwechsel der Anlagen als auch über einen Wechsel des Unternehmenssitzes unverzüglich zu unterrichten.
  5. Die Kosten von Maßnahmen zur Sicherung des Rechtstitels an den vertragsgegenständlichen Anlagen (insbesondere von Rechtsbehelfen) trägt der Auftraggeber. Auf Verlangen von FAST OPTICOM hat der Auftraggeber die zur Rechtswahrung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen herauszugeben.
  6. Für den Fall einer erheblichen Verletzung der Pflichten gemäß vorstehend Ziffer 1 bis 5, behält sich FAST OPTICOM das Recht zum Rücktritt vor. Das Recht auf Schadensersatz bleibt unberührt.

V. Fristen

  1. Fertigstellungsfristen beginnen frühestens mit der beidseitigen Unterzeichnung einer Vertragsurkunde bzw. mit der Absendung einer Auftragsbestätigung durch FAST OPTICOM. Der Lauf von Fertigstellungsfristen setzt voraus, dass sämtliche unter Ziffer II Nr. 2 aufgeführten Voraussetzungen rechtzeitig erfüllt sind. Des Weiteren müssen hierzu sämtliche Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, welche durch den Auftraggeber zu erbringen sind, bei FAST OPTICOM vorliegen und die unter Ziffer III Nr. 1 aufgeführten Voraussetzungen rechtzeitig erfüllt sein.
  2. Bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers und bei Unterbrechung der Ausführung durch den Auftraggeber verlängert sich die Fertigstellungsfrist.
  3. Die Fertigstellungsfrist verlängert sich ferner – auch innerhalb eines Lieferverzuges – beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die FAST OPTICOM nicht zu vertreten hat – gleichviel, ob sie bei FAST OPTICOM oder bei ihren Unterlieferanten eintreten -, z.B. Schlechtwetterverhältnisse, Streik, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Auslieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe oder höherer Gewalt.
  4. Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.
  5. FAST OPTICOM hat dem Auftraggeber solche Umstände unverzüglich mitzuteilen.


VI. Abnahme

  1. Verlangt FAST OPTICOM nach der Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen.
  2. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.
  3. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit dem Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
  4. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.
  5. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
  6. Bei der Abnahme tragen die Parteien die ihnen jeweils entstehenden Kosten selbst. Soweit auf Anforderung des Auftraggebers besondere Kosten, insbesondere durch die Hinzuziehung Dritter entstehen, sind diese vom Auftraggeber zu tragen.


VII. Mängelansprüche

  1. FAST OPTICOM hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,
    a) wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst b) für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.
  2. Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie 2 Jahre. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme nach VI Nr. 2.
  3. FAST OPTICOM beseitigt während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel (Nacherfüllung), die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten und zunächst nach seiner Wahl. Nach Abnahme der Nacherfüllungsleistung beginnt hierfür eine Verjährungsfrist von 1 Jahr neu, die jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Nr. 2 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist endet.
  4. Ist die von FAST OPTICOM durchgeführte Nacherfüllung nicht erfolgreich, so kann der Auftraggeber eine Minderung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Weicht die nachgebesserte Beschaffenheit lediglich geringfügig von der Vereinbarten ab, so steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu.


VIII. Haftung von FAST OPTICOM

  1. Eine Haftung von FAST OPTICOM für beim Auftraggeber verursachte Schäden, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund sie beruht, besteht nur im Falle des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit von FAST OPTICOM, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung von FAST OPTICOM für Mitarbeiter, die keine leitende Funktion bei der Herstellung des Werkes haben (einfache Erfüllungsgehilfen), ist auch bei deren grober Fahrlässigkeit lediglich auf den typischerweise bei Geschäften der fraglichen Art entstehenden Schaden beschränkt.
  2. FAST OPTICOM haftet nicht für vom Auftraggeber beigestellte Pläne, Berechnungen, Stoffe etc. Deren Überprüfung ist Angelegenheit des Auftraggebers.


IX. Vertraulichkeitsbestimmungen

  1. Die unter I.2 genannten Angebotsunterlagen dürfen Personen, die nicht Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe innerhalb des Unternehmens des Auftraggebers sind, zu keiner Zeit ohne schriftliche Erlaubnis von FAST OPTICOM zugänglich gemacht werden.


X. Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist Regensburg.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für die aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozess, ist das für den Sitz der FAST OPTICOM AG zuständige Gericht.
  3. FAST OPTICOM kann jedoch auch an den für den Auftraggeber gültigen gesetzlichen Gerichtsständen Klage erheben.
  4. Es gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des CISG.
  5. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.

XI. Schlussbestimmungen

  1. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht. Sie verpflichten FAST OPTICOM auch dann nicht, wenn FAST OPTICOM nicht noch einmal bei Vertragsabschluss ausdrücklich widerspricht.
  2. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung von FAST OPTICOM.